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Vorratsdatenspeicherung

Die Vorratsdatenspeicherung führte die Bundesregierung mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung ein und verpflichtet damit die Internetprovider dazu, die Verbindungsdaten und Bestandsdaten ihrer vertraglichen Nutzer auf Vorrat, d.h. für die Dauer von 6 Monaten, zu speichern.

Bei telefonischen Verbindungen ist die Speicherung der Rufnummern von beiden Gesprächsteilnehmern sowie die Anrufdauer vorgesehen. Bzgl. der Rufnummern gilt das gleiche auch für Kurzmitteilungen. Für Internetnutzung ist die Speicherung der IP-Adresse der Verbraucher vorgeschrieben. Entsprechendes gilt auch für die Versendung von Emails, nämlich die Speicherung der Adressen von Versender und Empfänger.

Die verfassungsrechtlich kontrovers diskutierte Problematik liegt darin, dass die Speicherung der Nutzerdaten ohne einen hinreichenden strafrechtlichen Anfangsverdacht zu erfolgen hat, um den zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei Bedarf den Rückgriff darauf zu ermöglichen, was nicht den geltenden Bestimmungen des Datenschutzes entspricht. Obwohl Bundespräsident Horst Köhler das betreffende in Rede stehende Gesetz unterzeichnet hat, wurden bereits bei dessen Ratifizierung Bedenken dagegen laut. Daher beschäftigt sich momentan aufgrund einer Verfassungsbeschwerde von über 3000 Beschwerdeführern sowie einem FDP - Bundestagsabgeordneten das Bundesverfassungsgericht mit der Frage, ob und inwieweit die Vorratsdatenspeicherung mit dem Grundgesetz bzw. dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar ist. Zweifel bestehen insoweit an der Wahrung des sog. Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der im Rahmen des o.g. Grundrechts besagt, dass die Speicherung personenbezogener Daten nur zulässig ist, wenn sie einem legitimen Zweck dient, eine geeignete Maßnahme zur Erreichung desselben darstellt und es kein gleich geeignetes aber milderes Mittel gibt. Weitere Voraussetzung ist, dass der verfolgte Zweck nicht außer Verhältnis zum beeinträchtigten Rechtsgut der Grundrechtsträger steht.

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